§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Life All Stars“。Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet „ LAS e. V。“
(2) Der LAS e. V. Wird im Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Köln. Büros im Bundesgebiet, sowie im Ausland können eröffnet werden.
(4) Der LAS e. V. Hat seine Geschäftsstelle (Verwaltungssitz) in 42111 Wuppertal, Dornröschenweg 44.
(5) Gerichtsstand ist Köln.
(6) Das Geschäftsjahr des LAS e. V. Ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Der LAS e. V. Ist ein karitativer Verein. Es handelt sich um einen Idealverein i. S. D. § 21 BGB.
(2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Förderung von Tier- und Umweltschutz, die Förderung von Bildung, Erziehung und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Gewährleistung der Versorgung mit Wasser und Grundnahrungsmitteln insbesondere in Entwicklungsländern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Einwerben und die unmittelbare Verwendung von Spenden in eigenen oder fremden zweckgerichteten Hilfsprojekten vor Ort in Entwicklungsländern sowie durch die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Bildungsreisen für Multiplikatoren, Seminaren und Kongressen, insbesondere in den Bereichen, in denen der Verein zweckgerichtete Hilfsprojekte durchführt.
(3) Ein wesentlicher Bestandteil der Vereinstätigkeit ist die öffentliche Kommunikation und Anbindung der Vereinsarbėit und der Vereinszwecke an die Social Media Welt und deren prominente Persönlichkeiten, insbesondere Youtube Künstler, mit deren Hilfe der LAS e. V für einen hohen Bekanntheitsgrad der Vereinszwecke und der eigenen Hilfsprojekte sorgt.
(4) Der LAS e. V. Ist ein Verein, der jenseits nationaler, ethnischer, religiöser, sowie kultureller Grenzen die Interessen seiner Mitglieder aktiv wahrnimmt und diese gegenüber Dritten vertritt. Er wird hierbei mit den anderen karitativen und gemeinnützigen Organisationen zusammenarbeiten und ggf. Dort Mitglied werden.
(5) Der LAS e. V. Informiert und berät seine Mitglieder in politischen und gesellschaftlichen Fragen, insbesondere in Themengebieten, die die Hilfsprojekte des Vereins betreffen.
(6) Der LAS e. V. Setzt sich für die fachliche Qualifizierung und Weiterbildung seiner Mitglieder ein. Hierfür werden Bildungsangebote erstellt. Der AS e. V. Setzt sich hierbei insbesondere dafür ein, dass seine Mitglieder ihr karitatives Handeln an die üblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Standards, Richtlinien und Normen anpassen.
(7) Der LAS e. V. Bekennt sich zum sozialen und demokratischen Rechtsstaat, zu den verfassungsmäßigen Grundrechten und den Gesetzen in Deutschland, soweit sie universellen Menschenrechten nicht widersprechen. Er bekennt sich insbesondere zur unantastbaren Würde des Menschen und der Gleichberechtigung von Mann und Frau.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der LAS e. V. Verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Beiträge, Einkünfte und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Beim Ausscheiden aus Verein haben die Mitglieder weder Ansprüche auf Erstattung von gezahiten Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen, noch haben sie bei Auflösung des Vereins irgendwelche Ansprüche auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zwecks Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Förderung von Bildung, Erziehung und des öffentlichen Gesundheitswesens sowie zwecks Gewährleistung der Versorgung mit Wasser und Grundnahrungsmitteln insbesondere in Entwicklungsländern. Zu.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Es gibt Fördermitgilieder und ordentliche Mitglieder. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
(2) Mitglied können sowohl natürliche, als auch juristische Personen werden, die sich mit den Vereinszielen identifizieren. Ob ein Mitglied sich mit den Vereinszielen identifiziert, entscheidet der Vorstand im Aufnahmeverfahren.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus, die an den Vorstand zu richten ist. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit bei seiner nächsten Sitzung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein vom Mitglied begangener, grober Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes unverzüglich zuzustellen. Mit der Zustellung gilt der Beschluss als bekanntgegeben. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann das Mitgied bei der Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich und eigenhändig unterschrieben eingelegt werden. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt, muss der Vorstand den Widerspruch in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Rechte, einschließlich der Ansprüche gegenüber dem LAS e. V. Zur Folge.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
(2) Diese bestehen aus einer einmaligen Aufnahmegebühr, sowie aus monatlich zu zahlenden Beiträgen.
(3) Aufnahmegebühr, monatiliche Beiträge, sowie etwaige Ausnahmeregelungen werden vom Vorstand in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.
§ 8 Organe des LAS e. V.
Organe des LAS e. V. Sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Aufsichtsrat
Der Beirat
§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die schriftliche Ladung für die jährliche, ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt mindestens drei Wochen vorher. Der Ladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Mitgliederversammlung kann auch online über das Internet durchgeführt werden.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstands, sowie des Aufsichtsrates haben Stimm- und Rederecht auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Versammlung aus der Mitte der erschienenen Mitglieder eine Sitzungsleitung. Die Sitzungsleitung besteht aus einem Vorsitzenden und einem Schriftführer. Die Sitzungsleitung leitet die Versammlung und führt über deren Verlauf ein Protokoll, in dem die gefassten Beschlüsse verzeichnet werden. Das Protokol ist von dem Vorsitzenden der Sitzungsleitung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung kann zum Vorsitzenden der Sitzungsleitung auch einen fachkundigen Dritten (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o. ä.) wählen, der nicht Mitglied des Vereins ist.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig
- Für Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung,
- Für die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
- Für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
- Für Satzungsänderungen,
- Für Angelegenheiten, die ihr in dieser Satzung zugewiesen werden,
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Liegt die Beschlussfähigkeit nicht vor, so wird innerhalb einer Frist von drei Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung geladen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der. Einladung ist auf die Beschlussfähigkeit gesondert hinzuweisen.
(6) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Hierfür benötigt das vertretende Mitglied eine schriftliche Vollmacht. Ein Mitglied kann auf diesem Weg höchstens ein Mitglied vertreten.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. In der Ladung hat er den Bedarf darzulegen und die Tagesordnungspunkte zu benennen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend. Ferner findet Kraft dieser Satzung außerordentliche Mitgliederversammlung statt, eine aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen keine Beschlussfähigkeit des Vorstandes nach § 13 Abs. 3 der Satzung erreicht wird.
$ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jeweils vor der Wahl bestimmt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. In den Vorstand gewählt sind die Personen, die bei der Wahl bis zur jeweiligen Position, die der von der Mitgliederversammlung bestimmten Anzahl der Vorstandsmitglieder entspricht, die meisten Stimmen erhalten haben. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit andere Wahlmodi bestimmen.
(2) in der ersten Sitzung nach der Wahl wählt der Vorstand aus seinen gewählten Mitgliedern einen Vorsitzendèn, einen stellvertretenden Vorsítzenden sowie einen Finanzvorstand. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand bilden den geschäftsführenden Vorstand und sind für den reibungslosen Ablauf der gewöhniichen Arbeiten zuständig.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende vertritt den Verein alleine, im Falle seiner Verhinderung vertreten der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand den Verein zusammen.
(4) Im Laufe der Amtsperiode kann der Vorstand neue Mitglieder kooptieren.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(6) Žur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes. Lädt das Vorstandsmitglied ein, das bei den Wahlen auf der Mitgliederversammlung die meisten Stimmen erhält. Dies soll innerhalb der ersten Woche nach der Wahl geschehen. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Vorstandes kann auf der Mitgliederversammlung, auf der die Wah! erfolgt ist, auch mündlich ausgesprochen werden, wenn die konstituierende Sitzung des neu gewähiten Vorstandes noch am selben Tag, am selben Ort stattfindet.
(7) Der Vorstand kommt mindestens einmal im Quartal zusammen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung des Vorstandes gem. § 13 Abs. 1 der Satzung bestimmt werden.
$ 12 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des LAS e. V. Zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand beschließt insbesondere über die Richtlinien für die Arbeit des LAS e. V.
(2) Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
а. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b. Die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c. Die Durchführung der in dieser Satzung ausdrücklich übertragen Arbeiten.
d. Die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und dessen Durchführung.
e. Die Einstellung und Überwachung von Personal für den LAS e. V.
f. Die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
g. Das Unterbreiten von Vorschlägen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben.
(3) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers bestimmt der Vorstand.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der jedem Vorstandsmitglied ein Aufgabenbereich zugeteilt werden soll.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Vorstandssitzungen können auch online über das Internet oder per Telefonkonferenz stattfinden. Diese werden vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich, per Eax, per E-Mail oder fernmündlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch auf dem schriftlichen Wege Beschlüsse fassen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende beschließt.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren. Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Das Protokoll soli Auskunft geben über Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
$ 14 Der Aufsichtsrat
(1) Die Mitghederversammlung kann einen Aufsichtsrat wählen. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitg! liedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. In den Aufsichtsrat gewählt sind die Personen, die bei der Wahl bis zur Position drei die meisten Stimmen erhalten haben. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit andere Wahlmodi bestimmen.
(2) Das Mitglied mit den meisten Stimmen lädt spätestens eine Woche nach der Wahl zur ersten Sitzung ein. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, sowie einen Schriftführer. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
(3) Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er tritt mindestens einmal, drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung zusammen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat das Recht, an den Vorstandssitzungen des LAS e. V. Teilzunehmen. Er ist über Ort und Zeit der Vorstandssitzungen zu unterrichten. Er hat Rede- aber kein Stimmrecht.
(5) Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, vor jeder Mitgliederversammlung die Beschlussprotokolle des Vorstandes sowie die Rechnungen des LAS e. V. Und das Finanzgebaren zu überprüfen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu informieren. Darüber hinaus prüft er alle drei Monate die Buchhaltung des LAS e. V. und leitet seinen Bericht an den Vorstand weiter.
$ 15 Ausschüsse
(1} Zur Bearbeitung und zur Verfolgung bestimmter Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
(2) Zuständig für die Bildung und Besetzung eines Ausschusses ist der Vorstand des LAS e. V. Die vom Vorstand bestimmten Ausschussmitglieder wählen aus ihren Reihen einen Ausschussvorsitzenden, sowie einen Stellvertreter.
(3) Die Ausschüsse sollen ihren Aufgaben entsprechend mit Fachleuten besetzt werden, die über die nötige fachliche oder aber tatsächliche Qualifikation verfügen.
(4) Die Ausschussvorsitzenden oder im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreter – berichten dem Vorstand des LAS e. V. Regelmäßig über den Fortgang und die Ergebnisse ihrer Arbeit.
§ 16 Der Beirat
(1) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Beschluss.
(2) In den Beirat berufen werden können natürliche und juristischen Personen, die eine herausragende Stellung im wirtschaftlichen, politischen, wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen Leben besitzen und sich mit den Zielen des LAS e. V. Identifizieren und diese Fördern wollen.
(3) Der Beirat begleitet und fördert die Arbeit des LAS e. V. In enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
(4) Der Beirat soll in seiner Amtszeit mindestens einmal jährlich zusammen kommen. Zur Beiratssitzung lädt der Vorsitzende des Vorstands des LAS e. V. Schriftlich ein. Die Einladung soll den Beiratsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
§ 17 Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Antrag auf Änderung der Satzung kann nur vom Vorstand oder von 1/3 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern gestellt werden. Ein solcher Antrag ist vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen.
(2) Satzungsänderungen, die von zuständigen, öffentlichen Stellen (z. B. Gerichte, Finanzämter) verlangt oder angeregt werden (z. B. Um den Status der Gemeinnützigkeit zu erhalten) oder aus rechtlichen Gründen notwendig sind, kann der Vorstand gemäß § 13 der Satzung vornehmen mit der Maßgabe, dass eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig ist und die Ladung ausdrücklich auf die anstehende Satzungsänderung hinweist.
§ 18 Schlussbestimmungen
Für Sachverhalte, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung.